Pandemieplan & Infektionsschutz

So schützen Sie Ihren Betrieb

Pandemie- und Notfallplanung

Unternehmen sind seit Langem dazu verpflichtet, Pandemiepläne vorzuhalten. Viele Betriebe haben diese, oft sind sie jedoch veraltet, weil sie etwa zuletzt vor langer Zeit anlässlich der sogenannten Schweinegrippe erstellt und nie aktualisiert wurden.

Ziel eines Pandemieplans ist es, dass die betrieblichen Abläufe nicht völlig zusammenbrechen. Es sollten beispielsweise Vorkehrungen getroffen werden, um bei einer Infektionswelle ausreichendes Schutzmaterial für verstärkte Hygienemaßnahmen bereitstellen zu können. In einen Pandemieplan gehören außerdem Regelungen, wie Betriebsabläufe unter Einhaltung des Mindestabstandes (sowohl zwischen den Beschäftigten und Kunden als auch zwischen den Beschäftigten untereinander) dauerhaft eingehalten werden können.

Im organisatorischen Bereich muss festgelegt werden, wer im Betrieb im Falle einer Pandemie externer und interner Ansprechpartner ist, wer Entscheidungen trifft, welche Betriebsabläufe vorrangig aufrechterhalten werden müssen sowie durchgängige Vertretungsregeln.

 

Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen

"Das Ziel des Pandemieplans ist es, zu verhindern, dass die betrieblichen Abläufe zusammenbrechen“
(Dr. med. Ilias Vrezas, Arbeitsmediziner)

 

Arbeitgeber haben Fürsorgepflichten gegenüber den Beschäftigten. Sie sind verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird.

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass jedes Unternehmen die Gesundheitsgefährdungen ermitteln und beurteilen muss, die am jeweiligen Arbeitsplatz entstehen können. Dazu gehören auch biologische Gefährdungen durch Viren und Bakterien. Richtschnur für die Gefährdungsbeurteilung für Hygieneschutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Krankheitserregern ist der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene jeweilige Arbeitsschutzstandard (im Falle von Corona der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzstandard). Weiterhin sind die Hinweise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) für Tätigkeiten auf Baustellen zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) muss schriftlich dokumentiert werden.

Damit Hygienemaßnahmen greifen, müssen die Beschäftigten regelmäßig unterwiesen und motiviert werden, sie konsequent einzuhalten. Vor erstmaligem Arbeitsbeginn muss der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin unterwiesen werden. Anschließend sind Nachunterweisungen bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen durchzuführen. Spätestens nach einem Jahr ist die Unterweisung zu wiederholen. Sie müssen schriftlich dokumentiert und von den Beschäftigten unterschrieben werden.

Hygienekonzept umsetzen


"Damit Hygienemaßnahmen greifen, müssen die Beschäftigten motiviert und regelmäßig unterwiesen werden. Und Unternehmerinnen und Unternehmer sollten für ansprechende Waschgelegenheiten und Sanitärräume sorgen.“
(Dr. med. Ilias Vrezas, Arbeitsmediziner)

 

Auf der Grundlage des Pandemieplans und der angepassten Gefährdungsbeurteilung muss der Betrieb ein Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Eine separate Dokumentation des Hygienekonzepts werden zwar vom Gesetzgeber und den Berufsgenossenschaften nicht verlangt, in der Praxis hat es sich aber bewährt, die Hygieneregeln schriftlich in einem Hygienekonzept festzulegen und die Beschäftigten hierüber zu informieren. Das Hygienekonzept wird aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet.