Gefährdungsbeurteilungen erstellen

Gefährdungsbeurteilung - Schritt für Schritt

Durch eine GBU sollen alle Aspekte der Arbeit systematisch untersucht werden, um herauszufinden:

  • wodurch Verletzungen oder Schäden verursacht werden können
  • wie die Gefahren beseitigt werden können, und falls dies nicht möglich ist
  • welche Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Gefährdungen ergriffen werden sollten.

Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert werden. Es gibt keine weiteren Vorschriften, wie sie aussehen muss. Von den Berufsgenossenschaften gibt es Muster für die Durchführung einer GBU und Handlungshilfen.

1. Tätigkeitsbereiche festlegen

Es wird empfohlen, die GBU getrennt für einzelne Tätigkeitsbereiche durchzuführen, z.B. je eine GBU für Büroarbeitsplätze, für Werkstatt, Lager und für Transport. Für umfangreiche Baustellen sind baustellenbezogene GBUs zu erarbeiten, d.h. für jede Baustelle eine eigene GBU.

Diese Arbeit wird erleichtert, wenn ein Standard für verschiedene Baustellentypen erstellt werden, die dann jeweils auf einzelne Baustellen anzupassen sind, z.B. für die Baustelleneinrichtung oder für Gefährdungen durch Asbest.

Weiterhin ist eine anlassunabhängige GBU nach dem Mutterschutzgesetz und eine GBU psychischer Belastungen zu erstellen.

2. Gefährdungen ermitteln

Grundsätzlich ist es kein Problem, wenn Sie feststellen, dass Sie ein Schutzziel nicht erreichen, denn Sie führen die systematische GBU ja gerade durch, um eventuelle Gefährdungen zu ergründen. Sie müssen dann aber vier Festlegungen treffen: Was ist zu tun? Wer ist dafür verantwortlich? Bis wann? Wer prüft die Wirksamkeit?

Nicht jedes festgelegte Schutzziel muss zwangsläufig erreicht werden. Wird ein Schutzziel nicht erreicht sollte jedoch ein Grund genannt werden, warum vorläufig keine Maßnahmen möglich und/oder nötig sind.

3. Gefährdungen beurteilen

 - Vergleich mit normierten Schutzzielen, Gesetzen und Regelwerken

-  Abgleich mit bewährten sicheren und gesundheitsgerechten Lösungen

-  Risikobewertung

4. Maßnahmen festlegen

Gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz müssen Gefahren immer direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden. Wo dies allein nicht zum Ziel führt, müssen Sie ergänzende organisatorische und personenbez-gene Maßnahmen – in dieser Reihenfolge – planen. Gemeint ist damit das TOP-Prinzip im Arbeitsschutz, d.h. an erster Stelle stehen technische Maßnahmen, dann kommen organisatorische Maßnahmen und an dritter Stelle stehen persönliche Schutzausrüstungen.

Bei Gefahrstoffen wird hieraus das STOP-Prinzip, weil an erster Stelle die Prüfung von Substitutionsmöglichkeit eines Gefahrstoffes durch weniger gefährliche Stoffe steht.

5. Maßnahmen durchführen

Die im Schritt 4 festgelegten Schutzmaßnahmen sind umzusetzen.

7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist im Grunde genommen nie abgeschlossen und befindet sich in einem kontinuierlichen Aktualisierungsprozess. §3 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung schreibt eine regelmäßige Überprüfung vor. Empfehlenswert ist eine jährliche Aktualisierung (ausgenommen Neuerungen wie neue Arbeitsmittel, Prozessabläufe etc.).

6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen

Anschließend ist zu prüfen, ob die Schutzmaßnahmen fachgerecht umgesetzt wurden, und dass die Schutzmaßnahmen festgestellte Gefährdungen vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß reduzieren.

Weitere Informationen

 

--> Gefährdungsbeurteilungen als Kernstück des Arbeitsschutzes