„Motivationsbedingte“ Fehlzeiten, die nicht auf Erkrankungen oder anderen im Arbeitsvertrag vereinbarten zulässigen Gründe für das Fernbleiben von der Arbeit beruhen.
Gegensatz: Präsentismus
Absturzsicherungen sind Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Bei Arbeiten ab einer Absturzhöhe von 1 Meter sind Absturzsicherungen erforderlich.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen:
Bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung werden Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die Motivations- und Informationsmaßnahmen werden von den Berufsgenossenschaften verschieden organisiert. Unternehmer müssen anschließend im Abstand von 5 Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen und kann selbst bedarfsorientiert auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung über die Notwendigkeit externer Betreuungen entscheiden.
Außerdem sind Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen zu lassen (anlassbezogene Betreuung).
Die meisten Berufsgenossenschaften lassen die alternative bedarfsorientierte Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten zu.
Bei der BG Verkehr sind es höchstens 30 Beschäftigte.
Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigte können sich abweichend von der obigen Regelung für die bedarfsorientierte Betreuung einem Kompetenzzentrun der Berufsgenossenschaft anschließen.
Die betriebliche Altersstrukturanalyse ist ein Instrument der strategischen Personalplanung. Sie soll mögliche alternsbedingte Lücken in der Belegschaft in den kommenden Jahren identifizieren, um rechtzeitig gegensteuern zu können.
AMR geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder.
Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung).
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Teil des Unternehmensmanagementsystems, der dazu dient, die Arbeits- und Gesundheitsschutzpolitik des Unternehmens prozessbasiert zu entwickeln und zu verwirklichen.
Die BAUA hat im Jahr 2002 den "Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme" herausgegeben. Auf dieser Grundlage basieren verschiedene eigenständige Arbeitsschutzmanagementsysteme für Mitgliedsbetriebe von Berufsgenossenschaften, z.B. SmS Gütesiegel "Sicher mit System" der BGHM und das AMS BAU der Berufsgneossenschaft BAU.
--> ISO 45001
--> SCC
Ist für Betriebe in der Regelbetreuung mit bis zu 10 Beschäftigten neben der Grundbetreuung Bestandteil der arbeitsmedizinischen und technischen Gesamtbetreuung.
Bei besonderen Anlässen muss der Unternehmer/die Unternehmerin sich durch einen Betriebsarzt bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Besondere Anlässe sind z.B. die Planung, Errichtung oder Änderung von Arbeitsverfahren und die Untersuchung von Unfällen (vgl. DGUV Vorschrift 2, Anlage 1).
§ 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) schreibt vor, dass der Arbeitgeber für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen hat, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, unabhängig davon, ob eine Frau für die Tätigkeit beschäftigt wird oder nicht.
Unverantwortbare Gefährdungen sind in §§ 9, 11 und 12 MuSchG festgelegt.
Bei unverantwortbaren Gefährdungen ist folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen einzuhalten:
Arbeitgeber haben die grundsätzliche Verantwortung für den Arbeitsschutz.
Eine Arbeitsbeanspruchung ist die personenbezogene Auswirkung einer Arbeitsbelastung aus einer Arbeitstätigkeit auf den Ausführenden. Diese Wirkung ist von der Leistungsfähigkeit der Arbeitsperson sowie bereits vorausgegangener Belastungen abhängig. Daher sind bei gleichen Arbeitsbelastungen individuell und zeitlich unterschiedliche Wirkungen zu erwarten.
DIN EN ISO 10075-1: Unmittelbare (nicht langfristige) Auswirkung der psychischen Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Voraussetzungen, einschließlich der individuellen Bewältigungsstrategien.
--> Arbeitsbelastung
Arbeitsbedingungen sind alle organisatorischen, technischen und witterungsbedingten Einflüsse, einschließlich ihrer physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren, die bei Tätigkeiten auf die Beschäftigten einwirken.
--> Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang 3
Die Arbeitsbelastung entsteht aus den Bedingungen und Anforderungen am Arbeitsplatz und aus der Arbeitsumwelt.
Die Arbeitsbelastung umfasst Faktoren, die für den Beschäftigten wahrnehmbar und nicht wahrnehmbar sind und die auf den physiologischen oder psychologischen Zustand einwirken.
DIN EN ISO 10075-1: Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken.
--> Betriebsarzt
Die Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb (ArbMedV §2). Sie dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt.
Sie umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Eignungsuntersuchung) für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen (§ 2 Absatz 1 BetrSichV).
Der Begriff "Arbeitsschutz" wird meistens als Oberbegriff für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit verwendet.
Durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gesichert und verbessert werden.
Arbeitsschutzmaßnahmen beruhen auf rechtlichen Grundlagen, z.B. dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Dem Arbeitsschutz dienende gesetzliche Bestimmungen. Rechtsetzung durch Bund und Länder. Überwachung/Beratung durch staatliche Gewerbeaufsicht bzw. Ämter für Arbeitsschutz.
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 2 Abs. 1 ArbSchG).
Welche Arbeitsschutzmaßnahmen vom Arbeitgeber getroffen werden müssen, ergibt sich aus der vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung.
--> STOP-Prinzip
--> TOP-Prinzip
Formales Regelwerk für den arbeitsteiligen Prozess des betrieblichen Arbeitsschutzes
Eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation muss alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit treffen und gehört nach ArbSchG § 3, Abs. 2 zu den Grundpflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz.
Eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation kann durch ein freiwilliges Arbeitsschutzmanagementsystem eingeführt werden.
Speziell kleinen und mittelständischen Unternehmen ermöglicht es der GDA-ORGAcheck, ihre Arbeitsschutzorganisation zu überprüfen und ggfs. zu verbessern (vgl. https://www.gda-orgacheck.de/daten/gda/index.htm).
Das Arbeitsschutzsystem beschreibt die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes.
Dem Arbeitsschutz dienende gesetzliche Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger
Umfasst alle Maßnahmen und Einrichtungen, die nach dem Stand der Technik notwendig sind, um die anstehenden Arbeiten ohne Gefahr für Leib und Leben der ausführenden und beteiligten Personen zu gewährleisten.
Die Arbeitssicherheitsorganisation ist heute Teil der --> Arbeitsschutzorganisation.
Die Organisationspflichten sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und in der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Es ist u.a. die betriebsärztliche Vorsorge für jeden Beschäftigten zu festzulegen und es ist die arbeitssicherheitstechnische Betreuung zu regeln.
--> Regelbetreuung
--> Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Unfall eines Arbeitnehmers infolge einer versicherten Tätigkeit (SGB VII, § 8)
Zur versicherten Tätigkeit gehört auch der Arbeitsweg und die mit der Arbeit verbundenen Dienstwege.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996. Deutsches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie).
Regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes.
Die ArbStättV umfasst die Anforderungen an Arbeitgeber für das Betreiben und die Einrichtung von Arbeitsstätten. Sie regelt u.a. Anforderungen an Luft, Beleuchtung, Lärm und Bildschirmarbeitsplätzen. Die Arbeitsstättenverordnung bezieht sich auch auf Baustellen.
Die Arbeitsstättenverordnung wird untersetzt durch die Arbeitsstättenregeln (ASR), z.B. ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“; ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“; ASR A5.2 „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – vom 12. Dezember 1973.
Regelt die Pflichten der Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Die ASR konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
--> Technische Regeln
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Mit der Übernahme von Arbeitgeberpflichten werden Personen beauftragt (vgl. § 13 Arbeitsschutzgesetz und § 13 DGUV Vorschrift 1).
--> Benennung
--> Bestellung
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV, § 2, Abs. 6).
Weitergehende Anforderungen an zur Prüfung von Arbeitsmitteln befähigte Personen sind in der Anhängen 2 und 3 zur BetrSichV z.B. für Aufzugsanlagen, Explosionsgefährdungen, Druckanlagen und Krane aufgeführt.
s.a. Technische Regeln zur Betriebssicherheit "Zur Prüfung befähigte Personen" (TRBS 1203), Ausgabe März 2019
--> Arbeitsbelastung
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (§167 Abs. 2 SGB IX).
Zur innerbetrieblichen Übernahme von Aufgaben im Arbeitsschutz werden Personen benannt oder eingesetzt.
Nach § 10 Abs. 2 ArbSchG hat der Arbeitgeber z.B. diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
--> Beauftragung
--> Bestellung
Der Begriff „Besondere Gefahr“ beschreibt eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art und Umfang besonders schwer ist. Der Begriff "Besondere Gefahr" ist gleichzusetzen mit "Unmittelbarer erhebliche Gefahr" (vgl. ArbSchG § 9 Besondere Gefahren").
--> DGUV Information 215-830
Personengruppen mit besonderen Schutzbedürfnissen
Besondere Personengruppen sind z. B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Leiharbeitnehmer, Praktikanten und Berufsanfänger.
Besondere Personengruppen müssen bei Gefährdungsbeurteilungen gesondert berücksichtigt werden
(vgl. GDA Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/gda/handeln/gb-leitlinie_endfassung-11_06_08__2_.pdf).
"Besonders gefährliche Aufgaben" im Sinne der Baustellenverordnung (BaustellVO), Anhang 2:
Quelle: RAB 10 Begriffsbestimmungen
Personen mit Beratungs- und Unterstützungsfunktionen (ohne Weisungsbefugnis) werden schriftlich bestellt.
Z.B. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß §§ 2 und 5 ASiG, aber auch der Sicherheitsbeauftragte (vgl. DGUV Vorschrift 1 § 20).
--> Beauftragung
--> Benennung
Für die Festlegung der Einsatzzeiten für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung von Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten unterscheidet die DGUV Vorschrift 2 drei Betreuungsgruppen:
Die Gruppenzugehörigkeit ergibt sich aus der Betriebsart und ist in der DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 auf der Basis der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) von jeder Berufsgenossenschaft verbindlich geregelt.
--> Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
--> Regelbetreuung
Schriftliche Information der Beschäftigten nach § 14 GefStoffV für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bzw. nach § 12 BetrSichV für den Umgang mit Arbeitsmitteln und nach § 12 Biostoffverordnung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde. Muss nach § 3 ASiG und DGUV Vorschrift 2 vom Arbeitgeber bestellt werden. Aufgaben sind insbesondere arbeitsmedizinische Betriebsberatung und Untersuchung der Arbeitnehmer, außerdem die Beratung bei der Integration behinderter Menschen in das Arbeitsleben und beim Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX.
Die betriebsspezifische Betreuung Ist für Betriebe in der Regelbetreuung mit mehr als 10 Beschäftigten neben der Grundbetreuung Bestandteil der arbeitsmedizinischen und technischen Gesamtbetreuung und trägt den speziellen Erfordernissen des einzelnen Betriebes Rechnung.
Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung müssen vom Unternehmer, ggf. mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft ermittelt werden.
Eine unverbindliche Hilfestellung bietet der Anhang 4 der DGUV-Vorschrift 2.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Freiwilliges Prüfzeichen. Grundlage ist seit 1984 ein Vertrag zwischen Hersteller und Prüfstelle. Das Prüfzeichen wird auf der Grundlage einer Baumusterprüfung erteilt, bei der festgestellt wird, ob die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit eingehalten werden.
--> VDE-Prüfzeichen
--> GS-Zeichen
--> CE-Zeichen
Der Begriff wurde von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in der Charta von 1986 definiert: Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zielt auf einen Prozess, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen.
Umfasst
--> den gesetzlichen Arbeitsschutz
--> das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
--> die freiwillige Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden.
Beraten und unterstützen Unternehmer in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement.
Es gibt keine generelle Pflicht zur Bestellung von Brandschutzbeauftragten, die Notwendigkeit kann sich aber z.B. aus Bauordnungen von Bundesländern oder anderen Rechtsvorschriften ergeben.
Siehe DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten"
Siehe ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", Kapitel 7.4 "Brandschutzbeauftragte".
Arbeitgeber sind ist verpflichtet, Brandschutzhelfer zu benennen. Brandschutzhelfer sind durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut (DGUV Vorschrift 1, § 22).
Die Zahl der Brandschutzhelfer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Brandgefährdung, zur Zahl der anwesenden Personen und der Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie zur räumlichen Ausdehung der Arbeitsstätte stehen. Ein Anteil von 5% der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend (ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Kapitel 7.3).
Enthält zusammenfassend Regelungen für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. In DIN 14096 ist festgelegt, wie ein korrekte Brandschutzordnung zu erstellen ist. Sie ist in drei Teile zu untergliedern, die an unterschiedliche Personenkreise gerichtet sind:
Konformitätszeichen innerhalb der EU. Dokumentiert die Erklärung des Herstellers, dass sein Produkt die Mindestanforderungen der europäischen Sicherheitsregeln erfüllt.
Derzeit sind in mehr als 20 EU-Richtlinien-Richtlinien Mindestanforderungen an Produkte festgeschrieben. Dazu zählen Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie II (Atemschutz, Kopfschutz, Fahrradhelme…) sowie bestimmte Maschinen und Flüssiggasverbrauchseinrichtungen.
Ein Produkt darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn es allen relevanten Mindestanforderungen entspricht.
Das CE-Zeichen ist kein Prüf-, Qualitäts- oder Verbraucherzeichen, sondern es wird vom Hersteller oder seinen Vertreter in der EU angebracht. Bestimmte Produkte dürfen die beiden Buchstaben nur tragen, wenn sie von einer anerkannten Stelle geprüft wurden.
--> GS-Zeichen
--> VDE-Prüfzeichen
EU-Verordnung Nr. 1272/2008/EG, die in allen EU-Mitgliedsstaaten direkt geltendes Recht ist, über Gefahrstoff-Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung.
Englisch: Classification, Labelling, Packaging; auch GHS (globally harmonized system) genannt.
Die Verordnung löst die alten EU-Richtlinien 67/548/EWG (Stoff-RL) sowie die 1999/45/EG (Zubereitungs-RL) ab.
Arzt, der von den Landesverbänden der DGUV eine besondere Zulassung erhalten hat und der für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen und Wegeunfällen zuständig ist.
Unfallverletzte sind nach Arbeitsunfällen/Wegeunfällen einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder wenn die ärztliche Behandlung wahrscheinlich länger als eine Woche dauert oder wenn Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind oder wenn es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
Der Durchgangsarzt (D-Arzt) soll als Quasi-Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung das gesamte Heilverfahren steuern, er ist von der Erstversorgung über die Rehabilitation bis hin zur Empfehlung von Entschädigungsleistungen koordinierend tätig.
Beschäftigte haben nach einem Arbeitsunfall die Pflicht, einen Durchgangsarzt zu suchen und sich dort vorzustellen – davon kann die Übernahme der Behandlungskosten durch die BG abhängen.
Ein zuständiger D-Arzt sollte deshalb im Betrieb bekannt sein.
Die DGUV ist der gemeinsame Spitzenverband für die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften und die 24 Unfallkassen. Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und kommunale Unfallversicherungsträger versichern zusammen bis zu siebzig Millionen Menschen gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.
Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.
Die DGUV-Grundsätze können hier eingesehen werden: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-grundsaetze/
Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Regelt die konkreten Anforderungen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz.
Die DGUV Vorschrift 2 wird auf der Basis eines einheitlichen Grundschemas von jeder Berufsgenossenschaft mit Genehmigung des BMAS in Kraft gesetzt. Teilweise gibt es im Detail abweichende Bestimmungen einzelner Berufsgenossenschaften.
DGUV-Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die z. B. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Zielgruppen konkrete praxisgeeignete Arbeitsschutzmaßnahmen vorstellen.
Die DGUV-Informationen können hier eingesehen werden: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/
Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) richtet sich in erster Linie an Unternehmer / Unternehmerinnen, um diesen eine Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften zu geben und um Wege aufzuzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Die DGUV-Regeln können hier eingesehen werden: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/
Berufsgenossenschaftliche verbindliche Vorschriften bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Die DGUV-Vorschriften können hier eingesehen werden: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/?p=3. Siehe "Unfallverhütungsvorschrift"
Druckgasflaschen mit Aufschrift „N“ sind nach der neuen Kennzeichnung gefärbt:
Sie dürfen nicht in Arbeitsräumen, Treppenhäusern oder in der Nähe von Wärmequellen aufgestellt werden. Ob leer oder gefüllt: Die Flaschen müssen stehen.
Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz
Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) dienen der Beantwortung der Frage, ob die vorhandenen physischen und psychischen Fähigkeiten und Potenziale der Beschäftigten erwarten lassen, dass die während der Beschäftigung zu erledigenden Tätigkeiten von ihnen ausgeübt werden könne.
siehe DGUV Information 250-010
Als Elektrofachkraft im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften (vgl. DGUV Vorschrift 3) gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden.
"Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten" dürfen gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind, in eigener Fachverantwortung ausführen. Für diese festgelegten Tätigkeiten muss eine entsprechende Ausbildung in Theorie und Praxis nachgewiesen werden (vgl. DGUV Information 203-002 "Elektrofachkräfte").
Relevante VDE-Bestimmungen: VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen" und VDE 1000-10 "Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechniktätigen Personen".
Eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
(vgl. DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel)
Die Elektrotechnisch unterwiesene Person muss von der Elektrofachkraft beaufsichtigt werden.
--> Elektrofachkraft
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
Häufung von übertragbaren Krankheiten in zeitlicher und räumlicher Begrenzung.
--> Pandemie
Von 2 bis zu 20 anwesenden "Versicherten Personen" ist ein Ersthelfer zu bestellen und auszubilden gem. § 26 DGUV Vorschrift 1. Bei mehr als 20 Beschäftigten 10 %, in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%. Von dieser Quote kann mit Erlaubnis der zuständigen BG abgewichen werden.
Die Ausbildung zum Ersthelfer / zur Ersthelferin besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten). Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten).
Siehe auch DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention Kapitel 4.6.
Umwelt-, Gesundheits-, Arbeitsschutz und Qualität
Nach § 6 Absatz 9 GefStoffV ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, wenn ohne Anwendung von Explosionsschutzmaßnahmen gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen oder vorhanden sein können. In dem Dokument ist die Zoneneinteilung sowie die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu dokumentieren.
Siehe DGUV Information 213-106 Explosionsschutzdokument
Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.
Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit.
Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten [BetrSichV § 2, Abs. 5]. Gemäß § 3 der BetrSichV dürfen Gefährdungsbeurteilungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Gemäß TRBA 400 ist fachkundig, wer aufgrund seiner Ausbildung und aufgrund der beruflichen Erfahrung sowie der gewonnenen Kenntnisse des Arbeitsverfahrens mit der Problematik der biologischen Arbeitsstoffe im jeweiligen Arbeitsbereich vertraut ist.
Fachkundige nach § 7 Absatz 7 GefStoffV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben.
Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf-, ab- oder umgebaut werden (BetrSichV, Anhang 1, Nr. 3.2.6)
Fachlich geeignet sind Beschäftigte, die speziell für die auszuführenden Arbeiten eine angemessene Unterweisung erhalten haben.
Für die Erstellung von Gerüsten dürfen nur fachlich geeignete Beschäftigte eingesetzt werden (BetrSichV, Anhang 1, Nr. 3.2.6).
Fachlich geeignet sind Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Beschäftigte mit einer vergleichbaren Qualifikation, z.B. mehrjährige praktische Berufserfahrung, bei der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden.
Die DGUV Verordnung 70 (BGV D29) "Fahrzeuge" schreibt die arbeitstägliche Überprüfung der Fahrzeuge durch das Fahrpersonal in Verbindung mit DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" vor.
Durch einen Sachkundigen müssen Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens einmal jährlich auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Im DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige " sind nähere Anforderungen an die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige (befähigte Personen) genannt.
Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand. Bei gleichzeitig durchgeführter, mit mängelfreiem Ergebnis abgeschlossener Hauptuntersuchung nach § 29StVZO kann sich die Sachkundigen-Prüfung auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränken.
Unterstützt Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgekürzt Sifa oder FASi) haben keine Weisungsbefugnis, sondern beratende Funktion. Die Aufgaben der Sifa sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), § 6 allgemein beschrieben.
Die Aufgabenfelder der Sifa sind in den Anlagen zur DGUV Vorschrift 2 aufgeführt und im Anhang 3 weiter spezifiziert.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister.
Die Rechtsgrundlagen zur Fachkunde und Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit stehen im ASiG und in der von den Unfallversicherungsträgern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich (Branchen) erlassenen, das Arbeitssicherheitsgesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".
Bei Arbeiten in feuchtem Milieu bzw. bei längerfristigen Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln kann die Haut entfettet werden und einen Teil ihrer Schutzfunktion verlieren. Dadurch können verstärkt Hautekzeme (entzündliche Hautveränderungen und Allergien) entstehen.
Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu verringern. Anzustreben ist ein Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit, wobei der Anteil der Feuchtarbeit soweit wie möglich begrenzt werden soll.
Ab vier Stunden Feuchtarbeit täglich ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 24 Hauterkrankungen erforderlich. Bei geringerer Belastung ist dem Beschäftigten die G 24 anzubieten.
Feinstaubmaske
Ein Flucht- und Rettungsplan dient der vereinfachten Vermittlung von Informationen über Fluchtwege und Standorte von Hilfsmitteln zum Löschen, Behandeln und Bergen sowie über den offiziellen Sammelpunkt bei Evakuierungen.
Nach ArbStättV § 4, Abs. 4 hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.
Die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ist in der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzregel" Kapitel 6 beschrieben. Ein Beispiel enthält Anlage 3 der ASR A1.3.
Weitere Technische Regeln zum Flucht- und Rettungsplan finden sich in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungspläne", Kapitel 9.
Die DIN ISO 23601 enthält Gestaltungsgrundlagen für Flucht- und Rettungspläne.
Bei Werk- und Dienstverträgen erbringen Fremdfirmen die vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung. Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen die Arbeitsschutzpflichten nicht nur dem Auftragnehmer, sondern auch dem Auftraggeber.
Gemäß DGUV Vorschrift 1 § 5, Abs. 1 und 2 ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen.
Nach Abs. 3 des gleichen § 5 hat der Auftraggeber den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich betriebsspezifischer Gefahren zu unterstützen. Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben (vgl. DGUV V1, § 6).
Bei „besonderen Gefahren“ ist eine aufsichtführende Person und/oder koordinierende Person mit Weisungsbefugnis erforderlich (vgl. DGUV Information 215-830 "Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen", Abschnitt 2.5).
Beruhen auf den DGUV-Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen.
Die Liste der G-Untersuchungen kann hier eingesehen werden: https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/arb_vorsorge/dguv_grundsatz/liste_grundsaetze.pdf.
--> DGUV-Grundsätze
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist z.B. vorgeschrieben nach § 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV, § 3 ArbStättV, § 3 LärmVibrationsArbSchV, § 3 BildscharbV, § 3 OStrV, § 4 BioStoffV sowie § 3 BetrSichV.
--> Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element des Arbeitsschutzes
--> Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine auf Dauer angelegte und im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII verankerte Plattform von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern.
Die GDA wird durch die --> Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) gesteuert.
Im Mai 2021 startete die 3. Periode der GDA unter dem Titel "Arbeit darf nicht krank machen". Schwerpunktthema: "Betriebsbesichtigungen". Weitere Arbeitsprogramme: "Muskel-Skelett-Belastungen", "Psyche" und "Sicherer Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"
Gefahr bedeutet, dass ein nicht akzeptables Risiko für einen Arbeitsunfall vorliegt.
--> Gefährdung
Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.
--> Gefahr
Grundlagen sind ISO EN 12100 „Sicherheit von Maschinen, Grundbegriffe..“ (bisher EN 292) sowie ISO 14121 „Leitsätze zur Risikobeurteilung“ (bisher EN 1050).
Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss festgestellt werden, ob Gefahrstoffe vorhanden sind, entstehen oder freigesetzt werden. Dabei sind Ausmaß und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege (insbesondere auch dermale Belastungen), physikalisch–chemische Wirkungen, die Möglichkeit einer Substitution sowie Wechselwirkungen usw. zu berücksichtigen.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nach GefStoffV § 6 Absatz 11 nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Seit dem Jahr 2014 verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5 jeden Arbeitgeber dazu, eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung durchzuführen.
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat eine Empfehlung veröffentlicht, in der Merkmalsbereiche genannt werden, die in einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung berücksichtigt werden sollten
http://www.gda-psyche.de/SharedDocs/Publikationen/DE/broschuere-empfehlung-gefaehrdungsbeurteilung.pdf?__blob=publicationFile&v=11
Klassifikation der Gefährdungen, Gruppen von Gefährdungen, die durch gleichartige Gefahrenquellen oder Wirkungsqualitäten gekennzeichnet sind.
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) unterscheidet z.B. 11 Arten der Gefährdung, die jeweils weiter untergliedert sind:
Arbeiten, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können (vgl. DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention, Kapitel 2.7).
Zu den Beispielen gefährlicher Arbeit, die in der DGUV Regel 100-001 aufgeführt sind gehören: Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen und Schweißen in engen Räumen.
Nach DGUV Vorschrift 1, § 8 muss bei gefährlicher Arbeit, die von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird, eine zuverlässige und mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen. Werden gefährliche Arbeiten von einer Person allein ausgeführt, muss für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen gesorgt werden.
Nach § 2 (1) der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
--> Gefahrstoffverzeichnis
Liste der Gefahrstoffe im Unternehmen gemäß § 13 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), früher auch Gefahrstoffkataster genannt.
Ein Verzeichnis der Gefahrstoffe ist nach § 6 Absatz 12 GefStoffV nicht erforderlich, wenn nur Tätigkeiten geringer Gefährdung nach § 6 Absatz 13 GefStoffV ausgeübt werden.
Die Gefahrstoffverordnung ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im Arbeitsschutz. Die Gefahrstoffverordnung legt Maßnahmen zur Regelung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe fest sowie Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Konretisiert wird die Gefahrstoffverordnung durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
Schutzausrüstung, die das Gehör vor lauten Geräuschen schützt.
Die Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen" unterscheidet folgende Arten von Gehörschützern:
Die moderne Gesundheitsdefinition wurde bereits im Jahr 1946 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geprägt:
Gesundheit ist der „Zustand des völligen körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen.“
Gesund sein ist mehr als nicht krank sein. Gesundheit umfasst körperliche, seelische und soziale Dimensionen.
Ansprechpartner für Beschäftigte in Unternehmen zu Themen der gesundheitsförderlichen Arbeitsweise, z.B. bewegungsförderliches Arbeiten, gesundheitsgerechte Ernährung, Stressbewältigung, Suchtprävention.
Gesundheitslotsen fungieren für die Geschäftsleitung als Multiplikator in die Belegschaft zur Verbreitung der Betrieblichen Gesundheitsförderung.
--> Sicherheits- und Gesundheitsmanager (SiGeMa)
Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen in allen Lebensbereichen.
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz beruhen häufig auf rechtlichen Grundlagen.
Global Harmonisiertes System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Grundbetreuung ist Bestandteil der Regelbetreuung und umfasst die Basisleistungen zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, die kontinuierlich anfallen.
Die Aufgaben der Grundbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten sind in der DGUV Vorschrift 2, Anlage 1 und für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten in der Anlage 2 aufgeführt.
--> Regelbetreuung
--> Anlassbezogene Betreuung
--> Betriebsspezifische Betreuung
Die Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen (G 1.1 bis G 46) werden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV ) herausgegeben und gelten als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin.
Sie liefern den Betriebsärzten eine Grundlage für eine qualitativ einheitliche Vorgehensweise bei der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen.
Die Grundsätze werden sowohl im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, als auch bei anderen Anlässen für arbeitsmedizinische Untersuchungen, z.B. bei Eignungsuntersuchungen, angewendet.
Das GS-Zeichen steht für "Geprüfte Sicherheit" und ist ein freiwilliges deutsches Verbraucherschutzzeichen. Gesetzliche Grundlage ist das Produktsicherheitsgesetz (ProSG).
Mit dem GS-Zeichen wird dem Produkt bescheinigt, dass es den Anforderungen des § 21 des ProdSG entspricht.
Das GS-Zeichen ist ein Prüfzeichen. Zur Vergabe des GS-Zeichens sind ausschließlich zugelassene und unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstellen berechtigt.
--> CE-Zeichen
--> VDE-Zeichen
Harmonisiert nennt man europäische Normen, wenn sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Sie werden von europäischen Normungsorganisationen wie zum Beispiel CEN erarbeitet.
Der Begriff Hautschutz umfasst den Schutz, die Reinigung und die Pflege der Haut.
Hautschutzmittel (Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel) gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen.
In der Statistik der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) für das Jahr 2020 stehen Hauterkrankungen an der zweiten Stelle der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit (BK 5101).
"Herausforderungen für die Haut"
Das Heben und Tragen schwerer Lasten beansprucht die Wirbelsäule, wenn grundlegende Regeln außer Acht gelassen werden:
--> Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (LasthandhabV)
--> "Voll auf die Knochen"
Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte, Bauaufzüge u.ä.
Die Anforderungen an Hebezeuge werden im Kapitel 2.8 der DGUV Regel 100-500 beschrieben.
--> DGUV-Regel 100-500
Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens, die es Beschäftigten ermöglicht, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich tätig zu sein.
Mobiles Arbeiten im Homeoffice ist bisher nicht gesetzlich definiert, im Gegensatz zum --> Telearbeitsplatz
International anerkannten Leitfaden für Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsysteme. Durch die Internationale Organisation für Normung im März 2018 veröffentlichte Norm.
Beschreibt Anforderungen an ein Arbeitsschutzmanagementsystem sowie eine Anleitung zur Umsetzung.
Internationaler Standard für Qualitätsmanagement–Systeme (QMS)
Einrichtung der Berufsgenossenschaften, der die Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten angeschlossen werden, die sich für die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung entschieden haben.
Durch Kompetenzzentren werden die Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Nach Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen können die Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren.
Im Detail gibt es von den Berufsgenossenschaften unterschiedliche Regelungen zu den Kompetenzzentren
(vgl. Anlagen 3 und 4 zur DGUV V2 der jeweiligen BG).
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) z.B. verpflichtet die Unternehmer spätestens nach 5 Jahren an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
Kühlschmierstoffe sind Hilfsmittel zur Be- und Verarbeitung von Metall und anderen Materialien.
Eine sachgerechte Pflege verlängert die Standzeit des KSS und reduziert die Belastungen für Haut und Atemwege.
Intensiver Hautkontakt mit KSS führt zur Schädigung der Haut, hauptsächlich durch Feuchtebelastung, Hautentfettung und toxisch-irritative Wirkung. Schon geringfügige Hautverletzungen durch Metallteilchen – z.B. in Putzlappen – erhöhen das Risiko einer KKS bedingten Hauterkrankung.
Zur Verminderung des Hautkontaktes sind Spritzschutzeirichtungen geeignet. Gekapselte Maschinen verfügen einerseits über einen Spritzschutz und ermöglichen zugleich eine wirksame Absaugung der Kühlschmierdämpfe. Beim Umgang mit KKS sind Augenschutz und Schutzhandschuhe zu verwenden. Geeignet sind z.B. Produkte aus Nitrilkautschuk. Bei drehenden Maschinen besteht die Gefahr des Eingezogenwerdens. In diesem Fall dürfen keine Handschuhe getragen werden. Lässt sich der unmittelbare Hautkontakt nicht vermeiden, ist der richtige Hautschutz die wichtigste präventive Maßnahme.
Befestigen einer Ladung auf einem Straßenfahrzeug.
Die Ladung muss gegen Verrutschen oder Herabfallen gesichert sein. Die Last muss sicher aufgeladen, verstaut, transportiert und abgeladen werden.
Eine mangelhafte Ladungssicherung gefährdet den Fahrer, andere Beschäftigte sowie Verkehrsteilnehmer. Die Ladungssicherung sollte nur von befähigten Personen durchgeführt bzw. überwacht werden. Der Fahrzeugführer ist für eine korrekte Ladungssicherung verantwortlich.
Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung können z.B. sein:
Lärm ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann (LärmVibrationsArbSchV § 2, Abs. 1 ).
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss festgestellt werden, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder sein können.
Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem STOP-Prinzip durchzuführen: Zuerst ist zu prüfen, ob Lärm abgestellt werden kann, danach technische Lärmminderungsmaßnahmen prüfen und an dritter Stelle organisatorische Maßnahmen. Erst dann kommt der Gehörschutz (PSA).
Ab dem unteren Auslösewert von 80 dB(A) muss ein Gehörschutz zur Verfügung gestellt und eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Außerdem müssen die Beschäftigten zum Lärmschutz unterwiesen werden.
Ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) ist der Gehörschutz verpflichtend zu tragen und die arbeitsmedizinische Vorsorge muss durchgeführt werden. Ab 85 dB(A) muss der Lärmbereich gekennzeichnet werden und es ist ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen und umzusetzen.
In der Statistik der BGHM für das Jahr 2020 stehen Lärmschwerhörigkeit an der ersten Stelle der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit (BK 2301).
--> LärmVibrationsArbSchV
Bereiche mit einem ortsbezogenen Beurteilungspegel über 85 dB (A) - muss gekennzeichnet sein.
Leitern und Tritte müssen mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden.
Schreibblock mit Vordrucken zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen.
Die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen und deren Aufbewahrung für fünf Jahre ist gemäß § 24, Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 vorgeschrieben.
Auf dem Meldeblock werden der Name der verletzten Person, die Art der Verletzung und weiterer Informationen erfasst ‑ vom Pflasterkleben bis zur Reanimation.
Formell dient der Meldeblock dazu, Arbeitsunfälle z.B. im Falle späterer Komplikationen nachzuweisen. Außerdem sollte der Meldeblock dazu genutzt werden, um Beinahe-Unfälle auszuwerten und proaktiv Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um in der Zukunft eventuelle schwerere Unfälle zu vermeiden.
Der Meldeblock kann bei der DGUV bestellt werden: https://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?FDOCUID=25842.
Alternativ können die einzelnen Seiten auch nach Bedarf ausgedruckt werden: https://www.dguv.de/medien/fb-erstehilfe/de/pdf/dokumentation.pdf.
--> Verbandbuch
Unfall im beruflichen Bereich, bei dem eine versicherte Person durch einen Unfall getötet oder so verletzt wird, dass sie stirbt oder für mehr als drei Kalendertage völlig oder teilweise arbeitsunfähig ist.
--> Muskel- und Skelett-Belastungen
Folgende Arten von Muskel-Skelett-Belastungen werden unterschieden:
(Quelle: BGHM)
Arbeitsbedingte Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) wie beispielsweise Arthrosen in Hand, Knien oder Hüfte sowie Bandscheibenvorfälle stehen in Deutschland an der Spitze der arbeitsbezogenen Krankheitsstatistiken. Nahezu 25 % der Arbeitsunfähigkeitstage sind auf Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems zurückzuführen
(Quelle: BAUA).
Die NAK setzt sich zusammen aus je drei Vertretern des Bundes, der Arbeitsschutzbehörden der Länder und der Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung.
In der NAK entscheiden die Mitglieder über die Ausrichtung der "Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie" (GDA) und legen gemeinsame Prioritäten und Arbeitsschutzziele fest.
Der Vorsitz in der NAK wechselt jährlich zwischen den GDA-Trägern.
Aushänge, die im Notfall die wichtigsten Informationen enthalten, um schnellstmöglich Hilfe anzufordern, z. B. bei Brand, Unfall, Einbruch oder Überfall.
Der Notfall- /Alarmplan wird an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt. Die Darstellungen müssen so gewählt sein, dass sich auch betriebsfremde Personen leicht orientieren können.
Zusätzlich zum Notfall- und Alarmplan muss ein Flucht- und Rettungsplan aufgestellt werden.
Gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz und § 22 DGUV Vorschrift 1 sind Notfallmaßnahmen zu planen, die für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs erforderlich sind.
Häufung von übertragbaren Krankheiten in zeitlicher, aber nicht räumlicher Begrenzung
--> Epidemie
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 15 Abs. 1 sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
Der Begriff "Unterweisung" enthält "Weisung", d.h. die Beschäftigten müssen die Unterweisungen und Weisungen befolgen.
Gemäß § 15, Abs. 2 müssen die Beschäftigten Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
In § 16 sind besondere Unterstützungspflichten der Beschäftigten verankert. Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
Gesetzlich sind die Pflichten des Arbeitgebers grundlegend im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§ 3 - 14 verankert.
Arbeitgeberpflichten ergeben sich darüber hinaus aus weiteren staatlichen Gesetzen und Vorschriften sowie aus den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger.
Unternehmer tragen die Verantwortung für den Arbeitsschutz.
Pflichten der Beschäftigten stehen in den §§ 15 und 16 des ArbSchG.
--> Arbeitsschutzorganisation
Unternehmer müssen nicht alle Pflichten im Arbeitsschutz selbst erfüllen. Sie können zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihnen obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist von den Beauftragten zu unterzeichnen (vgl. ArbSchG § 7 und DGUV Vorschrift 1, § 13). Dabei behält der Unternehmer die Führungsverantwortung, während der Beauftragte die Fachverantwortung übernimmt.
Die Abgrenzung der unten genannten weiterführenden Begriffe wird im Arbeitsschutz durch die jeweilige Rechtsgrundlage bestimmt.
--> Beauftragung
--> Benennung
--> Bestellung
Anwesenheit des Mitarbeiters trotz Krankheit am Arbeitsplatz
Gegensatz: --> Absentismus
Oberbegriff für zielgerichtete Maßnahmen und Aktivitäten, um Krankheiten oder gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden, das Risiko der Erkrankung zu verringern oder ihr Auftreten zu verzögern.
Präventive Maßnahmen lassen sich nach dem Zeitpunkt, zu dem sie eingesetzt werden, der primären, der sekundären oder der tertiären Prävention zuordnen.
Des Weiteren lassen sich präventive Maßnahmen im Hinblick darauf unterscheiden, ob sie am individuellen Verhalten (Verhaltensprävention) oder an den Lebens- und Arbeitsverhältnissen ansetzen (Verhältnisprävention)
--> Verhaltensprävention
--> Verhältnisprävention
Aus der Betriebssicherheitsverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften und weiteren Rechtsvorschriften ergeben sich zahlreiche Prüfpflichten für Anlagen, Einrichtungen und Arbeitsmittel.
Elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Die Prüfung muss vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter seiner Leitung und Aufsicht erfolgen.
Weiterhin müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen geprüft werden, wobei die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Prüfberichte müssen bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
--> DGUV Information 203-072 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel - Fachwissen für Prüfpersonen"
In einer Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 3 haben Arbeitgeber für jedes Betriebsmittel die erforderlichen Prüffristen zu ermitteln.
--> Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
Die Persönliche Schutzaurüstung muss gemäß PSA-Benutzungsverordnung vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.
Die Persönliche Schutzausrüstung umfasst
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) tragen alle Personen, die im absturzgefährdeten Bereich arbeiten.
Die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" ist eine Verordnung zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 89/656/EWG im Arbeitsschutz.
Die Verordnung regelt die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch den Arbeitgeber sowie deren Benutzung durch die Beschäftigten.
--> Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten" (TRBS 2121 Teil 1), Ausgabe Januar 2019, neu eingeführte Personenbezeichnung.
Die qualifizierte Person ist auf Seiten des Gerüstnutzers für die Funktionskontrolle des erstellten Gerüstes zuständig. Dazu können z. B. Personen gehören, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bau- und/oder Montagegewerk haben oder die durch eine zeitnah ausgeübte berufsnahe Tätigkeit und entsprechende Unterweisung über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen (TRBS 2121-1, Kapitel 2.9).
Die RAB geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt.
--> Technische Regeln
EU-Verordnung Nr. 1907/2008/EG zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und zur Schaffung einer europäischen Chemikalienagentur
Die Regelbetreuung für Betriebe bis 10 Beschäftigten besteht aus der Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuungen. Für die Grundbetreuung ist gibt es keine zeitlichen Vorgaben. Nach DGUV Vorschrift 2 der BGHM muss die Grundbetreuung nach spätestens drei Jahren wiederholt werden. Die BGBAU schreibt eine Grundbetreuung alle 2 Jahre vor.
Die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten besteht aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung sind gemeinsam für Betriebsarzt und Sifa jährliche Mindesteinsatzzeiten pro Beschäftigten in Abhängigkeit der Betreuungsgruppe vorgeschrieben.
Gruppe I =2,5 Std./Jahr (z.B. Dachdecker, Gerüstbauer); Gruppe II = 1,5 Std./Jahr (z.B. Metallhandwerk, SHK); Gruppe III = 0,5 Std./Jahr (z.B. Einzel- und Großhandel), jeweils pro Beschäftigten. Die Zuordnungen der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen I bis III sind der DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu entnehmen.
Der Unternehmer hat diese Mindesteinsatzzeiten auf Betriebsarzt und Sifa aufzuteilen, wobei jede Disziplin mit einen Mindestanteil von 20% und nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigten anzusetzen ist. Üblicherweise wird den Sifa ein höherer Anteil (z.B. 70%) zugeordnet als den Betriebsärzten (z.B. 30%), u.a. weil die Betriebsärzte die Beschäftigten auch bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge betreuen, die zusätzlich zur Regelbetreuung erfolgt.
Die betriebsspezifische Betreuung hängt von der jeweiligen betrieblichen Situation ab und ist vom Unternehmer zu ermitteln, wobei er von den Funktionsträgern (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) unterstützt wird. Eine Vorlage, die genutzt werden kann, findet sich in der DGUV Vorschrift 2, Anhang 4.
--> Alternative bedarfsorientierte Betreuung
Ablauf der Hilfeleistungen bei einem Notfall.
Sie umfasst: Sofortmaßnahmen – Notruf – Erste Hilfe – Rettungstransport – Krankenhaus.
Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadens und dessen Schwere.
Zweck der Risikoeinschätzung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist es, die Dringlichkeit eines Handlungsbedarfs festzustellen. Die Risikoeinschätzung ist die persönliche Einschätzung des Unternehmers. Bei der Risikoeinschätzung ist erstens zu berücksichtigen, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Schaden eintritt und zweitens, wie hoch der Schaden zu erwarten ist.
Beispiel: Hohe wahrscheinlich, dass ein Schaden eintritt und ein wahrscheinlich hoher Schaden führt zur Einschätzung eines hohen Risikos. In diesem Fall sind Maßnahmen zur Risikominimierung dringend erforderlich.
Hilfestellung zur Beurteilung des Risikos einzelner Gefährdungen und Belastungen bietet die Risikomatrix nach Nohl (vgl. NOHL/THIEMECKE „Systematik zur Durchführung von Gefährdungsanalysen“ und BAUA https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Grundlagenwissen/Prozessschritte-der-Gefaehrdungsbeurteilung/Autorenbeitraege/Schritt3.html).
Grenzrisiko = Höchstes akzeptables Risiko.
Restrisiko = Verbleibendes Risiko, nachdem ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden.
--> Sicherheit
haben gegenüber den Sachkundigen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem einschlägigen Gebiet. Sie werden zu gutachterlichen Tätigkeiten herangezogen sowie in bestimmten UVV für Prüfungszwecke z.B. von Kranen gefordert.
Ein Sicherheits–, Gesundheits– und Umweltschutz–Management–System für Firmen („Contractoren“), die z.B. in Großbetrieben der Mineralölindustrie tätig werden wollen.
Die SCC–Checkliste umfasst zehn Abschnitte. Dazu gehören Gefährdungsermittlung, Projektsicherheitsplan, Inspektionen, Einkauf und Prüfung von Materialien u. Geräten uam. Das SCC–System kann gemeinsam mit dem QM–System zertifiziert werden.
Eingeschränktes SCC-Zertifikat zur Beurteilung der SGU–Management–Aktivitäten, nicht jedoch des AM–Systems; für kleinere Unternehmen mit unter 35 Beschäftigten.
Von den Contractoren müssen neben den 29 Pflichtfragen der SCC–Checkliste weitere Ergänzungsfragen positiv beantwortet werden können.
-->SCC
Uneingeschränktes Zertifikat für Kontraktoren vor allem der Mineralölindustrie für mittlere und große Kontraktoren (Dienstleister).
Es wird das SGU–Management–System des Kontraktors beurteilt. Es müssen neben den 29 Pflichtfragen der SCC–Checkliste weitere Ergänzungsfragen beantwortet werden
-->SCC
Zusammenstellung sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Gemische
SDB vermitteln den Anwendern die erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, für die Sicherheit am Arbeitsplatz und für den Schutz der Umwelt.
In der REACH-Verordnung ist der Inhalt der Sicherheitsdatenblätter detailliert beschrieben.
Die TRGS 220 „Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern“ beschreiben die nationalen Anforderungen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern.
In 13 Gesetzbüchern ist das gesamte Sozialrecht zusammengefasst. Es umfasst neben Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung auch die Unfallversicherung in SGB VII. Das SGB ist seit 1977 Nachfolger der vorherigen RVO.
Es gibt kein SGB XIII, sondern nach SGB XII geht es weiter bei XIV. Begründung: 13 sei eine Unglückszahl.
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind nach DGUV Vorschrift 1 aus dem Kreis der Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu benennen.
Ihre Aufgaben liegen u.a. in der Wahrnehmung einer Vorbildfunktion, der Unterstützung der Unternehmer und der Sicherheitsfachkräfte, der Unfallaufnahme sowie der Betriebsbegehung.
Die Zahl der SiBe hängt von 5 Kriterien ab: Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren; räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten; Zahl der Beschäftigten.
Der Begriff "Sicherheitsingenieur" wird sowohl als geschützte Berufsbezeichnung verwendet, die nach Abschluss eines Hochschul-/Fachhochschul- oder eines anderen gleichgestellten Studiums geführt werden darf verwendet, als auch als Funktionsbezeichnung für eine vom Arbeitgeber bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllt sein:
Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/ Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen zur Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber.
Die Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde von Sicherheitsingenieuren, Sicherheitsmeistern und Sicherheitstechnikern stehen im §4 der DGUV Vorschrift 2.
--> Sicherheitsmeister --> Sicherheitstechniker
Die Begriffe "Sicherheitsmeister" und "Sicherheitstechniker" sind im Gegensatz zum "Sicherheitsingenieur" keine berufsrechtlich reglementierten Tätigkeiten. Sicherheitsmeister bzw. Sicherheitstechniker wird man durch die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch einen Arbeitgeber.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllt sein:
Die Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde von Sicherheitsingenieuren, Sicherheitsmeistern und Sicherheitstechnikern stehen im §4 der DGUV Vorschrift 2.
--> Sicherheitsingenieur
Messer mit einer kurzen Klinge
Es gibt 4 Sicherheitsklassen:
Verletzungen durch Messer bildeten im Jahr 2019 mit fast 58 % aller meldepflichtigen Unfälle mit nicht kraftbetriebenen Handwerkszeuge den höchsten Anteil (Quelle: DGUV Statistik Unfallgeschehen 2019).
Nicht amtliches Dokument für Mitarbeiter von SCC–zertifizierten Dienstleistern z.B.in der Mineralöl-, Chemie- ggf. weiteren Industriebranchen.
Er beinhaltet unter anderem ein Lichtbild, Unterweisungsnachweise sowie Angaben zu Vorsorgeuntersuchungen.
Er dokumentiert die Qualifikation im Bereich Sicherheit und Arbeitsschutz des jeweiligen Inhabers.
Er erleichtert die Arbeit der Auftraggeber aus der Großindustrie.
Er kann z.B. bei der Ströher–Druckerei in Celle bestellt werden.
Im Projekt "Metall gesund" geprägter Begriff für (Vertrauens-) Ansprechpartner für Beschäftigte im Betrieb zu gesunder und sicherer Arbeit.
Aufgabe der SiGeMa ist es, ihre Kollegen und Kolleginnen im Betrieb bei der täglichen Arbeit mit Tipps zur Gesunderhaltung und Sicherheit zu unterstützen und sie zu motivieren, sich sicher und gesund zu verhalten.
Der SiGeMa fungiert als Multiplikator der Geschäftsleitung in die Belegschaft und soll in den täglichen Arbeitsprozess eingebunden sein und in einem guten Vertrauensverhältnis zu den Kollegen und Kolleginnen stehen.
"Gütesiegel - Sicher mit System" ist das Managementsystem für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
Um die Schutzziele des Arbeitsschutzes zu erreichen, sind Schutzmaßnahmen in der Reihenfolge des STOP-Prinzips (Maßnahmenhierarchie) festzulegen, d.h.:
S: Substitution von Anlagen, Arbeitsmittel, Gefahrstoffe durch weniger gefährliche um Gefahrenquellen zu vermeiden/beseitigen/reduzieren.
T: Technische Maßnahmen, um eine Gefährdung zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, Gefahrenquellen einsperren.
O: Organisatorische Maßnahmen, räumliche oder zeitliche Trennung einer Gefahrenquelle vom Menschen.
P: Personenbezogene Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung.
Gemäß § 4 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen umzusetzen.
Auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG werden die Technischen Regeln ausgehend von den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften von staatlichen Ausschüssen erstellt.
Staatliche Regeln entfalten Vermutungswirkung; sie konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnungen.
Die Regeln geben den Stand der Technik wieder. Anwender der Regeln können sich rechtssicher fühlen, dass sie die ihnen obliegenden Arbeitsschutzpflichten erfüllen.
--> Technische Regeln Betriebssicherheit
--> Technische Regeln Gefahrstoffe
--> Arbeitsmedizinische Regeln
--> Technische Regeln für Arbeitsstoffe
--> Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
--> Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat (§ 2, Abs. 7 ArbStättV).
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe wie Bakterien, Viren, Pilze
Die TRBA geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich deren Einstufung wieder und sind das technische Regelwerk im Rahmen der Biostoffverordnung.
Die Technische Regeln für Betriebssicherheit (fußend auf der BetrSichV), erstellt von ABS.
Die Liste der TRBS kann hier eingesehen werden: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS.html
Die TRBS konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Technische Regeln zur Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
--> Technische Regeln
Technisches Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), erstellt vom AGS
Technisches Regelwerk zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
ist vom Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder Tod innerhalb von drei Tagen an die Berufsgenossenschaft sowie die staatliche Arbeitsschutzbehörde auf vorgesehenen Formularen zu erstatten.
Nach § 18 BetrSichV ist darüber hinaus jeder Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, der Arbeitsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Pflichten der Unternehmer sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe.
Die zu treffenden Maßnahmen sind in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. (siehe ArbSchG, § 4 Allgemeine Grundsätze und DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention, Zweites Kapitel "Pflichten des Unternehmers").
Unternehmerpflichten können übertragen werden.
Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaften für Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich der "Alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung" angeschlossen haben.
Anweisungen und Informationen/Erläuterungen zum gesunden und sicheren Verhalten der Beschäftigten
Rechtliche Grundlagen sind:
Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sein.
Sie muss bei der Einstellung und erforderlichenfalls bei Veränderungen der Arbeit vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss regelmäßig, mindestens jährlich, wiederholt werden.
Jugendliche unter 18 Jahren sind zweimal jährlich zu unterweisen.
--> Mitarbeiterunterweisung
Unterstützend zu staatlichen Arbeitsschutzvorschriften können von den Unfallversicherungsträgern Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden, wenn es nicht zweckmäßig ist, eine Regelung in staatlichen Vorschriften oder Regeln zu treffen und eine Bedarfsprüfung ergeben hat, dass eine Unfallverhütungsvorschrift das adäquate Regelungsinstrument ist.
Die Unfallverhütungsvorschriften sind autonomes Recht der Unfallversicherungsträger und für deren Mitgliedsunternehmen und die dort versicherten Beschäftigten verbindlich.
Der VDE vergibt das --> VDE-Prüfzeichen
Freiwilliges Prüfzeichen für elektrotechnische Erzeugnisse, welches von der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH, einer Tochtergesellschaft des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik vergeben wird.
Das VDE-Prüfzeichen wird nur nach erfolgreicher Prüfung verteilt und befindet sich auf vielen Elektrogeräten und Elektroinstallationszubehör.
Prüfgrundlagen sind VDE-Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik. Die Elektrogeräte werden auf Sicherheit und elektromagnetische Verträglichkeit sowie auf weitere Eigenschaften geprüft.
--> GS-Zeichen
--> CE-Zeichen
Der VDMA gibt Richtlinien heraus, die zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören.
Heft mit Vordrucken zur Dokumentation von Erste Hilfe-Leistungen wie in DGUV Vorschrift 1, § 24, Abs. 6 der vorgeschrieben.
Bei Benutzung des Verbandbuches und auch bei einer anlasslosen Einsichtnahme, sind die vorherigen Eintragungen zu sehen, was den Datenschutzvorschriften widerspricht. Darum wird seit Inkrafttreten der DSGVO empfohlen, anstatt eines Verbandbuches einen Meldeblock mit einzelnen Meldezetteln zu verwenden. Wenn weiterhin ein Verbandbuch genutzt wird, muss dieses verschlossen aufbewahrt werden, und die Eintragungen darf nicht der Verletzte selbst, sondern nur der zuständige Vorgesetzte vornehmen.
--> Meldeblock
Behälter mit Verbandsmittel zur Ersten Hilfe
Die Bereitstellung von Verbandskästen ist im Anhang 4.3 zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 3, Abs 1 und in der DGUV Vorschrift 1, § 25, Abs. 2 vorgeschrieben.
In DIN-Normen sind die Füllung und die Anzahl vorzuhaltender Verbandskästen in Abhängigkeit von der Art des Betriebes und der Zahl der Beschäftigten festgelegt
DIN 13157 („kleiner Verbandkasten“)
DIN 13169 („großer Verbandkasten“).
Bezieht sich unmittelbar auf den einzelnen Menschen und dessen individuelles Sicherheits- und Gesundheitsverhalten.
Sie soll die Beschäftigten über sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten bei der Arbeit informieren, motivieren und beraten sowie die Beschäftigten trainieren und somit das individuelle menschliche Verhalten am Arbeitsplatz verbessern.
Zur Verhaltensprävention gehören Maßnahmen zur Vermittlung von Bewältigungstechniken zur Verhaltensänderung, z.B. Bewegungsprogramme richtiges Heben und Tragen, Entspannungstechniken, Ernährungskurse und Nichtraucherseminare.
Ziel der Verhaltenspräventioin ist es, sicherheits- und gesundheitsriskante Verhaltensweisen zu minimieren und durch Stärkung der Gesundheitskompetenz des Einzelnen, gesundheitsgerechte Verhaltensweisen zu fördern.
Bei der Verhältnisprävention geht es um die Vorbeugung für Sicherheit und Gesundheit im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, auf die Arbeitsplatzgestaltung der Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel und die sonstige Arbeitsumwelt.
Zur Verhältnisprävention gehören Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Arbeitsplatzgestaltung und zu den Arbeitsmitteln. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Entwicklung einer Unternehmenskultur für gesunde und sichere Arbeit und für gesunde und wertschätzende Führung.
Ziel der Verhältnisprävention ist die vorbeugende gesundheits- und sicherheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsumwelt im Hinblick auf die Reduktion der Gefährdungsfaktoren und der Begrenzung von Belastungen.
Der gesetzliche Versicherungsschutz erfasst unter anderem alle abhängig Beschäftigten, Schüler und Studierende sowie ehrenamtlich Tätige. Vgl. Sozialgesetzbuch (SGB) VII, 2. Abschnitt Versicherter Personenkreis §§ 2 bis 6.
Arbeitsbewältigungsindex: Instrument zur Messung der individuellen Arbeitsfähigkeit einer Person in einer bestimmten Tätigkeit.
Das Instrument berücksichtigt vor allem die subjektive Einschätzung der befragten Person.
Unfall, den eine versicherte Person auf dem Weg zwischen Wohnung und dem Ort einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel erforderlich werden, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
Das Zwei-Sinne-Prinzip ist ein Prinzip der alternativen Wahrnehmung.
Damit auch Beschäftigte mit einer Seh- oder Hörbehinderung den Feueralarm sofort bemerken, muss er so eingerichtet sein, dass er mindestens zwei Sinne anspricht: Alarmanlagen, Hupen und Sirenen erreichen die Ohren, Blinklichter und Anzeigen auf Bildschirmen springen ins Auge.
Vgl.: Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen"