Arbeitsmedizinische Vorsorge

Pflichtvorsorge - Angebotsvorsorge - Wunschvorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie darf technische und organisatorische  Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber wirksam ergänzen.

Sie findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt. Dort können sich Beschäftigte zu  den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und der eigenen Gesundheit informieren und beraten lassen. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden frühzeitig zu erkennen und entsprechende Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten zu verhüten.

Die Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit einer Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese an. Diese Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden.

Pflichtvorsorge

Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten, zu veranlassen hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt.


Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeiten nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Dies führt dazu, dass Beschäftigte faktisch verpflichtet sind, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Auch bei der Pflichtvorsorge dürfen körperliche oder klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden.

 

Beispiele für Anlässe zur Pflichtvorsorge im Metallhandwerk:

Es gibt gemäß dem Anhang der ArbMedVV verschiedene Anlässe zur Pflichtvorsorge im Metallhandwerk. So zu Beispiel:

  • Bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wie das Schweißen und Trennen von Metallen

  • Bestimmte Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen, wie Hitze, Lärm, Vibrationen oder künstliche optische Strahlung

  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3) sowie der Gruppe 3 (frei tragbare Isoliergeräte) erfordern

  • Bestimmte Tätigkeiten im Ausland mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen

Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese sind ebenfalls im Anhang der Arb-MedVV aufgeführt.

Beispiele für Anlässe zur Angebotsvorsorge im Metallhandwerk

  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (wie z. B. Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2; partikelfiltrierende Halbmasken, FFP 1, FFP 2 oder FFP 3) erfordern

  • Bestimmte Tätigkeiten mit wesentlichen erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett- System verbunden sind

  • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten


Auch nach Beendigung bestimmter, im Anhang der ArbMedVV aufgeführter Tätigkeiten, hat der Arbeitgeber gegenwärtigen oder ehemaligen Beschäftigten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern die oder der Beschäftigte eingewilligt hat.

Wunschvorsorge

Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten über den Anhang der ArbMedVV hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.


(Quelle: Dr. Florian Struwe (BGHM): "Arbeitsmedizinische Vorsorge" in "Metall gesund" Sonderausgabe 1/2020, Landesverband Metall Niedersachsen/Bremen)

Weitere Informationen

 

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), zuletzt geändert 2019 (www.bghm.de, Webcode 563)

  • Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) (www.bghm.de, Webcode 262)